Statuten
Fassung vom 4. Juni 2004
S T A T U T E N
DER
KONFERENZ DER BETREIBUNGS-
UND KONKURSBEAMTEN DER SCHWEIZ
(Gegründet 22. November 1925)
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1
Unter dem Namen "Konferenz der Betreibungs-
und Konkursbeamten der Schweiz" besteht ein Verein im Sinne
von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2
Der Sitz des
Vereins, nachstehend "Konferenz" genannt,
befindet sich am Domizil des jeweiligen Präsidenten der Konferenz.
Art. 3
Die Konferenz bezweckt:
die Förderung einer möglichst
einheitlichen Amtsführung bei den Betreibungs- und Konkursämtern
der Schweiz
die Herausgabe der Zeitschrift "Blätter für Schuldbetreibung
und Konkurs"
die Stellungnahme zu den Entwürfen und Vorlagen über
Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Kreisschreiben betreibungs-
und konkursrechtlicher Natur
die Förderung der beruflichen Fachbildung , Wahrung
der Standesinteressen, Prüfung und Behandlung von Anregungen und
Vorschlägen der Mitglieder sowie Pflege der Kollegialität
II. Mitgliedschaft
Art. 4
Der Konferenz können als Mitglieder
beitreten:
als Kollektivmitglieder:
die Verbände der Betreibungs- und Konkursbeamten und
deren Stellvertreter;
als Einzelmitglieder
die Betreibungs- und Konkursbeamten, die keiner Berufsorganisation
angehören
die Mitglieder der kantonalen und eidgenössischen Aufsichtsbehörden
für Schuldbetreibung und Konkurs.
Ausserdem können sich weitere Personen oder Vereinigungen
, die sich für das Betreibungs- und Konkurswesen interessieren, um
die Mitgliedschaft bewerben.
Ueber die Aufnahme entscheidet der Zentralvorstand.
Das Rekursrecht an die Jahresversammlung bleibt vorbehalten.
Art. 5
Für Mitglieder, die vom Amt zurückgetreten oder in
den Ruhestand versetzt worden sind, bleibt die bisherige Mitgliedschaft
weiter bestehen oder wird in eine Einzelmitgliedschaft überführt.
Personen, die sich für die Bestrebungen der Konferenz
in ausserordentlichem Masse verdient gemacht haben, kann an der
Jahresversammlung auf Antrag des Zentralvorstandes die Ehrenmitgliedschaft
zuerkannt werden.
Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Mitgliederbeiträge
befreit.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt:
durch schriftliche Austrittserklärung
auf das Ende des Vereinsjahres (30. April)
durch das Ableben des Einzelmitgliedes bzw. die Auflösung
der Kollektivmitgliedschaft
durch Ausschluss.
Als Ausschlussgründe gelten: Zuwiderhandlung gegen
die Interessen der Konferenz, Nichterfüllung der finanziellen Pflichten
und Amtsenthebung. Der Ausschluss wird durch den Zentralvorstand
verfügt. Das Rekursrecht an die Jahresversammlung bleibt vorenthalten.
III. Organisation
Art. 7
Die Organe der Konferenz sind:
die Jahresversammlung
der Zentralvorstand
die Geschäftsleitung
die Redaktionskommission
die Fachbildungskommission
die EDV-Kommission
die Rechnungsrevisoren.
Die Amtsdauer von Zentralvorstand, Geschäftsleitung,
Redaktionskommission, Fachbildungskommission und EDV-Kommission beträgt
4 Jahre; für die Rechnungsrevisoren wird sie durch Art. 19 geregelt.
In der Zwischenzeit eintretende Vakanzen sind für den Rest der Amtsdauer
unverzüglich neu zu besetzen.
A. Die Jahresversammlung
Art. 8
Die Jahresversammlung bildet das oberste
Organ der Konferenz. In der Regel besammelt sie sich ordentlicherweise
in der Woche nach Pfingsten. Ausserordentliche Versammlungen finden
statt, so oft es der Zentralvorstand für nötig erachtet oder mindestens
drei Kollektivmitglieder oder 1/5 der Einzelmitglieder die Einberufung
einer solchen mit schriftlicher Begründung verlangen.
Art. 9
Zu den Jahresversammlungen werden ausser den Kollektiv-
und Einzelmitgliedern eingeladen:
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
die oberen kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung
und Konkurs
die Mitglieder der ständigen Kommissionen
Art. 10
Die Jahresversammlung wählt den Zentralvorstand, den
Präsidenten der Konferenz, zwei Rechnungsrevisoren und ebenso viele
Ersatzleute. Sie hat im übrigen folgende Obliegenheiten:
Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
Festsetzung der Mitgliederbeiträge
Behandlung der Anträge des Zentralvorstandes, der Geschäftsleitung,
der Redaktions-
kommission, der Fachbildungskommission, der EDV-Kommission und
der Mitglieder
Statuten-Revision
Art. 11
Anträge für die Jahresversammlung sind mindestens 14
Tage vor deren Abhaltung schriftlich dem Präsidenten der Konferenz
einzureichen.
Die Wahlen und Abstimmungen finden offen und mit einfachem
Stimmenmehr statt, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder
nicht anders beschliesst. Diese Regelung findet auch in den übrigen
Konferenz-Organen Anwendung.
Stimmberechtigt sind alle anwesenden, in Art. 4 genannten
Mitglieder. Bei den Kollektiv-Mitgliedschaften entfällt auf jeden
Verband auf je zehn seiner Mitglieder oder einen Bruchteil von über
fünf nur eine Stimme; der einzelne Verband besitzt aber Anspruch
auf wenigstens drei Stimmen.
B. Der Zentralvorstand
Art. 12
Der Zentralvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem
Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier, dem Protokollführer und
höchstens acht weiteren Mitgliedern. Bei der Besetzung sind die Landesgegenden
der Schweiz angemessen zu berücksichtigen.
Der Zentralvorstand konstituiert sich, mit Ausnahme
des Präsidenten, selbst. Er besammelt sich jährlich mindestens einmal,
in der Regel am Tag vor der Jahresversammlung. Er kann die Präsidenten
und/oder Delegierten der Kantonalverbände zu einer konsultativen
Konferenz einberufen. Die Entschädigung der Präsidenten und Delegierten
ist Sache der Konferenz .
Art. 13
Dem Zentralvorstand obliegen insbesondere folgende
Aufgaben:
Erstattung des Jahresberichts und Ablegung
der Jahresrechnung
Vorbereitung aller vor die Jahresversammlung zu bringenden
Geschäfte
Vollzug der Beschlüsse der Jahresversammlung
Besorgung aller Geschäfte, die nicht speziell der Jahresversammlung
oder einem andern Konferenz-Organ zugewiesen sind
Abschluss des Verlagsvertrages für die "Blätter
für Schuldbetreibung und Konkurs";
Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
Wahl der Geschäftsleitung
Wahl der Redaktionskommission
Wahl der Fachbildungskommission
Wahl der EDV-Kommission
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der absoluten
Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
Art. 14
Präsident oder Vizepräsident führen mit dem Sekretär
oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.
C. Die Geschäftsleitung
Art. 15
Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens
fünf Mitgliedern des Zentralvorstandes. Sie wird vom Präsidenten
bzw. Vizepräsidenten des Zentralvorstandes präsidiert und konstituiert
sich im übrigen selbst.
Art. 16
Deren Obliegenheiten sind:
Überwachung und Förderung der Konferenztätigkeit;
Handhabung der statutarischen und reglementarischen
Bestimmungen;
Vorbereitung der Geschäfte, die vor den Zentralvorstand
gelangen;
Vollzug der Beschlüsse des Zentralvorstandes;
Erledigung der von den Behörden zur Vernehmlassung oder
Begutachtung überwiesenen Geschäfte, nach Anhörung des Zentralvorstandes
und nötigenfalls unter Beizug weiterer, der Geschäftsleitung
nicht angehörender Sachverständiger.
D. Ständige Kommissionen
Art. 17
Die ständigen Kommissionen
(die Radaktionskommission, die Fachbildungskommission und die EDV-Kommission)
bestehen in der Regel aus 5 Mitgliedern, die nicht unbedingt der
Konferenz angehören müssen.
Die näheren Rechte und Pflichten der Kommissionen
sind in Geschäftsreglementen festzuhalten, die von der Geschäftsleitung
aufzustellen und vom Zentralvorstand zu genehmigen sind.
Mitglieder der Kommissionen können zu den Sitzungen
des Zentralvorstandes und der Geschäftsleitung eingeladen werden;
sofern sie nicht Mitglieder dieser Organe sind, haben sie nur beratende
Stimmen.
E. Die Redaktionskommission
Art. 18
Die Redaktionskommission besorgt
die Redaktionsgeschäfte für die Zeitschrift "Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs" und
ist für deren Herausgabe verantwortlich.
Die Redaktion kann auch einer Einzelperson anvertraut
werden.
F. Die Fachbildungskommission
Art. 19
Sie ist für die Planung und Durchführung der
Aus- und Weiterbildung besorgt.
G. Die EDV-Kommission
Art. 20
Die Geschäftsleitung, die Redaktionskommission und
die Fachbildungskommission sind mit je einem Mitglied vertreten .
Sie ist für die Beobachtung, Planung und Realisierung
der Informationstechnik, insbesondere der elektronischen Datenverarbeitung
und des Internets, zuständig.
H. Die Rechnungsrevisoren
Art. 21
Die Jahresversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren
und zwei Ersatzleute. Der amtsältere Rechnungsrevisor scheidet nach
zwei Jahres aus, und der amtsjüngere rückt nach. An dessen Stelle
tritt in der Regel einer der Ersatzleute.
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu
prüfen und dem Zentralvorstand zuhanden der Jahresversammlung über
ihren Befund schriftlich zu berichten und Antrag zu stellen.
IV. Finanzielles
Art. 22
Die Konferenzkasse wird gespiesen
durch die Mitgliederbeiträge
durch Beiträge seitens des Bundes und der Kantone
durch andere Zuwendungen
Art. 23
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Jahresversammlung
festgesetzt; sie betragen höchstens Fr. 2'000.-- für Kollektivmitglieder
und Fr. 100.-- für Einzelmitglieder.
Der Kassier der Konferenz besorgt das Inkasso der Beiträge
von Kollektivmitgliedern bei den Kantonalverbänden und von Einzelmitgliedern.
Die Kantonalverbände übernehmen das Inkasso bei ihren Mitgliedern.
Art. 24
Die Mitglieder des Zentralvorstandes, der Geschäftsleitung
und der Kommissionen sowie die Rechnungsrevisoren und deren Ersatzleute
haben für die Sitzungen, Besprechungen usw. Anspruch auf die Vergütung
eines Taggeldes, der Auslagen für das Uebernachten und der Billetkosten
2. Klasse. Die Höhe des Taggeldes und der Entschädigung für das Uebernachten
wird durch den Zentralvorstand bestimmt.
Art. 25
Das Rechnungs- und Vereinsjahr schliesst mit dem 30.
April ab.
V.
Schlussbestimmungen
Art. 26
Die Revision dieser Statuten kann, sofern
sie auf der Traktandenliste steht und den Mitgliedern mit der Einladung
ordnungsgemäss zur Kenntnis gebracht wurde, jederzeit durch die Jahresversammlung
mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Art. 27
Die Konferenz gilt als aufgelöst, wenn in einer Jahresversammlung
zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder deren Auflösung
beschliessen.
Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Jahresversammlung.
Art. 28
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 31. Mai 1985
und treten sofort in Kraft.
Beschlossen an der Jahresversammlung vom 4. Juni 2004
in Lipperswil.
Lipperswil, den 4. Juni 2004
Namens der Konferenz der Betreibungs-
und Konkursbeamten der Schweiz
Der Präsident: Der Sekretär:
(Dr. Werner Müller) (Stefan Broger)
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