Statuten

Fassung vom 4. Juni 2004

S T A T U T E N

DER
KONFERENZ DER BETREIBUNGS-
UND KONKURSBEAMTEN DER SCHWEIZ
(Gegründet 22. November 1925)

I. Name, Sitz und Zweck


Art. 1
Unter dem Namen "Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2
Der Sitz des Vereins, nachstehend "Konferenz" genannt, befindet sich am Domizil des jeweiligen Präsidenten der Konferenz.

Art. 3
Die Konferenz bezweckt:
•  die Förderung einer möglichst einheitlichen Amtsführung bei den Betreibungs- und Konkursämtern der Schweiz
•  die Herausgabe der Zeitschrift "Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs"
•  die Stellungnahme zu den Entwürfen und Vorlagen über Gesetze, Verordnungen, Weisungen und Kreisschreiben betreibungs- und konkursrechtlicher Natur
•  die Förderung der beruflichen Fachbildung , Wahrung der Standesinteressen, Prüfung und Behandlung von Anregungen und Vorschlägen der Mitglieder sowie Pflege der Kollegialität

 

II. Mitgliedschaft

Art. 4
Der Konferenz können als Mitglieder beitreten:
•  als Kollektivmitglieder:

die Verbände der Betreibungs- und Konkursbeamten und deren Stellvertreter;

•  als Einzelmitglieder
•  die Betreibungs- und Konkursbeamten, die keiner Berufsorganisation angehören
•  die Mitglieder der kantonalen und eidgenössischen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs.

Ausserdem können sich weitere Personen oder Vereinigungen , die sich für das Betreibungs- und Konkurswesen interessieren, um die Mitgliedschaft bewerben.

Ueber die Aufnahme entscheidet der Zentralvorstand. Das Rekursrecht an die Jahresversammlung bleibt vorbehalten.

Art. 5
Für Mitglieder, die vom Amt zurückgetreten oder in den Ruhestand versetzt worden sind, bleibt die bisherige Mitgliedschaft weiter bestehen oder wird in eine Einzelmitgliedschaft überführt.

Personen, die sich für die Bestrebungen der Konferenz in ausserordentlichem Masse verdient gemacht haben, kann an der Jahresversammlung auf Antrag des Zentralvorstandes die Ehrenmitgliedschaft zuerkannt werden.

Die Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung der Mitgliederbeiträge befreit.

Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt:

•  durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende des Vereinsjahres (30. April)
•  durch das Ableben des Einzelmitgliedes bzw. die Auflösung der Kollektivmitgliedschaft
•  durch Ausschluss.

Als Ausschlussgründe gelten: Zuwiderhandlung gegen die Interessen der Konferenz, Nichterfüllung der finanziellen Pflichten und Amtsenthebung. Der Ausschluss wird durch den Zentralvorstand verfügt. Das Rekursrecht an die Jahresversammlung bleibt vorenthalten.

 

III. Organisation

Art. 7
Die Organe der Konferenz sind:

•  die Jahresversammlung
•  der Zentralvorstand
•  die Geschäftsleitung
•  die Redaktionskommission
•  die Fachbildungskommission
•  die EDV-Kommission
•  die Rechnungsrevisoren.

Die Amtsdauer von Zentralvorstand, Geschäftsleitung, Redaktionskommission, Fachbildungskommission und EDV-Kommission beträgt 4 Jahre; für die Rechnungsrevisoren wird sie durch Art. 19 geregelt. In der Zwischenzeit eintretende Vakanzen sind für den Rest der Amtsdauer unverzüglich neu zu besetzen.

 

A. Die Jahresversammlung

Art. 8
Die Jahresversammlung bildet das oberste Organ der Konferenz. In der Regel besammelt sie sich ordentlicherweise in der Woche nach Pfingsten. Ausserordentliche Versammlungen finden statt, so oft es der Zentralvorstand für nötig erachtet oder mindestens drei Kollektivmitglieder oder 1/5 der Einzelmitglieder die Einberufung einer solchen mit schriftlicher Begründung verlangen.

Art. 9
Zu den Jahresversammlungen werden ausser den Kollektiv- und Einzelmitgliedern eingeladen:

•  die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Schweizerischen Bundesgerichts
•  das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
•  die oberen kantonalen Aufsichtsbehörden für Schuldbetreibung und Konkurs
•  die Mitglieder der ständigen Kommissionen

Art. 10
Die Jahresversammlung wählt den Zentralvorstand, den Präsidenten der Konferenz, zwei Rechnungsrevisoren und ebenso viele Ersatzleute. Sie hat im übrigen folgende Obliegenheiten:

•  Abnahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
•  Festsetzung der Mitgliederbeiträge
•  Behandlung der Anträge des Zentralvorstandes, der Geschäftsleitung, der Redaktions-
kommission, der Fachbildungskommission, der EDV-Kommission und der Mitglieder
•  Statuten-Revision

Art. 11
Anträge für die Jahresversammlung sind mindestens 14 Tage vor deren Abhaltung schriftlich dem Präsidenten der Konferenz einzureichen.

Die Wahlen und Abstimmungen finden offen und mit einfachem Stimmenmehr statt, sofern die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht anders beschliesst. Diese Regelung findet auch in den übrigen Konferenz-Organen Anwendung.

Stimmberechtigt sind alle anwesenden, in Art. 4 genannten Mitglieder. Bei den Kollektiv-Mitgliedschaften entfällt auf jeden Verband auf je zehn seiner Mitglieder oder einen Bruchteil von über fünf nur eine Stimme; der einzelne Verband besitzt aber Anspruch auf wenigstens drei Stimmen.

 

B. Der Zentralvorstand

Art. 12
Der Zentralvorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier, dem Protokollführer und höchstens acht weiteren Mitgliedern. Bei der Besetzung sind die Landesgegenden der Schweiz angemessen zu berücksichtigen.

Der Zentralvorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, selbst. Er besammelt sich jährlich mindestens einmal, in der Regel am Tag vor der Jahresversammlung. Er kann die Präsidenten und/oder Delegierten der Kantonalverbände zu einer konsultativen Konferenz einberufen. Die Entschädigung der Präsidenten und Delegierten ist Sache der Konferenz .

Art. 13
Dem Zentralvorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

•  Erstattung des Jahresberichts und Ablegung der Jahresrechnung
•  Vorbereitung aller vor die Jahresversammlung zu bringenden Geschäfte
•  Vollzug der Beschlüsse der Jahresversammlung
•  Besorgung aller Geschäfte, die nicht speziell der Jahresversammlung oder einem andern Konferenz-Organ zugewiesen sind
•  Abschluss des Verlagsvertrages für die "Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs";
•  Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
•  Wahl der Geschäftsleitung
•  Wahl der Redaktionskommission
•  Wahl der Fachbildungskommission
•  Wahl der EDV-Kommission

Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Art. 14
Präsident oder Vizepräsident führen mit dem Sekretär oder Kassier die rechtsverbindliche Unterschrift.

 

C. Die Geschäftsleitung

Art. 15
Die Geschäftsleitung besteht aus mindestens fünf Mitgliedern des Zentralvorstandes. Sie wird vom Präsidenten bzw. Vizepräsidenten des Zentralvorstandes präsidiert und konstituiert sich im übrigen selbst.

Art. 16
Deren Obliegenheiten sind:
•  Überwachung und Förderung der Konferenztätigkeit;
•  Handhabung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen;
•  Vorbereitung der Geschäfte, die vor den Zentralvorstand gelangen;
•  Vollzug der Beschlüsse des Zentralvorstandes;
•  Erledigung der von den Behörden zur Vernehmlassung oder Begutachtung überwiesenen Geschäfte, nach Anhörung des Zentralvorstandes und nötigenfalls unter Beizug weiterer, der Geschäftsleitung nicht angehörender Sachverständiger.

 

D. Ständige Kommissionen

Art. 17
Die ständigen Kommissionen (die Radaktionskommission, die Fachbildungskommission und die EDV-Kommission) bestehen in der Regel aus 5 Mitgliedern, die nicht unbedingt der Konferenz angehören müssen.

Die näheren Rechte und Pflichten der Kommissionen sind in Geschäftsreglementen festzuhalten, die von der Geschäftsleitung aufzustellen und vom Zentralvorstand zu genehmigen sind.

Mitglieder der Kommissionen können zu den Sitzungen des Zentralvorstandes und der Geschäftsleitung eingeladen werden; sofern sie nicht Mitglieder dieser Organe sind, haben sie nur beratende Stimmen.

 

E. Die Redaktionskommission

Art. 18
Die Redaktionskommission besorgt die Redaktionsgeschäfte für die Zeitschrift "Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs" und ist für deren Herausgabe verantwortlich.

Die Redaktion kann auch einer Einzelperson anvertraut werden.

 

F. Die Fachbildungskommission

Art. 19
Sie ist für die Planung und Durchführung der Aus- und Weiterbildung besorgt.

 

G. Die EDV-Kommission

Art. 20
Die Geschäftsleitung, die Redaktionskommission und die Fachbildungskommission sind mit je einem Mitglied vertreten .

Sie ist für die Beobachtung, Planung und Realisierung der Informationstechnik, insbesondere der elektronischen Datenverarbeitung und des Internets, zuständig.

 

H. Die Rechnungsrevisoren

Art. 21
Die Jahresversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren und zwei Ersatzleute. Der amtsältere Rechnungsrevisor scheidet nach zwei Jahres aus, und der amtsjüngere rückt nach. An dessen Stelle tritt in der Regel einer der Ersatzleute.

Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung zu prüfen und dem Zentralvorstand zuhanden der Jahresversammlung über ihren Befund schriftlich zu berichten und Antrag zu stellen.

 

IV. Finanzielles

Art. 22
Die Konferenzkasse wird gespiesen
•  durch die Mitgliederbeiträge
•  durch Beiträge seitens des Bundes und der Kantone
•  durch andere Zuwendungen

Art. 23
Die Mitgliederbeiträge werden durch die Jahresversammlung festgesetzt; sie betragen höchstens Fr. 2'000.-- für Kollektivmitglieder und Fr. 100.-- für Einzelmitglieder.

Der Kassier der Konferenz besorgt das Inkasso der Beiträge von Kollektivmitgliedern bei den Kantonalverbänden und von Einzelmitgliedern. Die Kantonalverbände übernehmen das Inkasso bei ihren Mitgliedern.

Art. 24
Die Mitglieder des Zentralvorstandes, der Geschäftsleitung und der Kommissionen sowie die Rechnungsrevisoren und deren Ersatzleute haben für die Sitzungen, Besprechungen usw. Anspruch auf die Vergütung eines Taggeldes, der Auslagen für das Uebernachten und der Billetkosten 2. Klasse. Die Höhe des Taggeldes und der Entschädigung für das Uebernachten wird durch den Zentralvorstand bestimmt.

Art. 25
Das Rechnungs- und Vereinsjahr schliesst mit dem 30. April ab.

 

 V. Schlussbestimmungen

Art. 26
Die Revision dieser Statuten kann, sofern sie auf der Traktandenliste steht und den Mitgliedern mit der Einladung ordnungsgemäss zur Kenntnis gebracht wurde, jederzeit durch die Jahresversammlung mit zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

Art. 27
Die Konferenz gilt als aufgelöst, wenn in einer Jahresversammlung zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder deren Auflösung beschliessen.

Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Jahresversammlung.

Art. 28
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 31. Mai 1985 und treten sofort in Kraft.

Beschlossen an der Jahresversammlung vom 4. Juni 2004 in Lipperswil.

Lipperswil, den 4. Juni 2004

 

Namens der Konferenz der Betreibungs-
und Konkursbeamten der Schweiz

Der Präsident: Der Sekretär:

(Dr. Werner Müller) (Stefan Broger)